210728_KVWL Jahresbericht | Page 29

Neue bzw . geänderte Richtlinien / Vereinbarungen / Verträge Abklärungskolposkopie
Seit dem 01.01.2020 ist die Qualitätssicherungsvereinbarung zur Abklärungskolposkopie , im Rahmen der Richtlinie zur Früherkennung von Zervixkarzinomen , in Kraft getreten . Hintergrund der neuen Qualitätssicherungsvereinbarung ist der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 22.11.2018 über eine Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie und eine Änderung der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme durch die Aufnahme des Programms zur Früherkennung von Zervixkarzinomen . Ziel der QS-Vereinbarung Abklärungskolposkopie ist die Sicherstellung der Qualität bei der Erbringung der im Rahmen des Abklärungsalgorithmus gemäß Teil III . D §§ 7 und 8 oKFE-RL vorgesehenen Abklärungskolposkopie . Die Vereinbarung regelt die fachlichen , apparativen , räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen sowie die Leistung und Befundung für die Ausführung und Abrechnung der Abklärungskolposkopie nach der Gebühren- ordnungsposition 01765 EBM .
Die Genehmigung wird erteilt , sobald die fachlichen , apparativen , räumlichen sowie die organisatorischen Voraussetzungen gegenüber der KV nachgewiesen wurden und kann von Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe beantragt werden .
Die Genehmigung wird mit der Auflage erteilt , dass die teilnehmenden Ärzte ihre fachliche Befähigung aufrecht erhalten . Jährlich müssen hierzu Nachweise über mindestens 100 Abklärungskolposkopien mit mindestens 30 histologisch gesicherten Fällen sowie über eine regelmäßige Teilnahme ( mindestens 2 pro Halbjahr ) an interdisziplinären Fallkonferenzen eingereicht werden . Alternativ zur Teilnahme an Fallkonferenzen können auch 10 Fortbildungspunkte themenbezogen innerhalb von 2 Jahren als Nachweis eingereicht werden .
Ansprechpartnerin zum Thema Abklärungskolposkopie :
Annabel Seidel versorgungsqualitaet @ kvwl . de
0231 9432-3336
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