210728_KVWL Jahresbericht | Page 57

Erstmals werden durch die Präzisierung des Abhängigkeitsbegriffes auf Opioide ( statt Opiate ) auch synthetische Opioide erfasst . In begründeten Fällen kann auch eine Behandlung bei Patienten indiziert sein , die aktuell keine Opioide konsumieren , z . B . Inhaftierte mit hohem Rückfall- und Mortalitätsrisiko . Aufgrund der zunehmend langjährig substituierten Patienten kann das Substitut auch in stationären Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation , in Gesundheitsämtern , in Alten- und Pflegeheimen sowie Hospizen durch Ärzte , medizinisches Personal oder ambulante Pflegedienste zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden . Neu ist ferner , dass eine Substitutionsbehandlung auch bei Hausbesuchen erfolgen kann , sofern der Patient aufgrund einer chronischen Pflegebedürftigkeit oder sonstigen Erkrankung nicht in die Praxis kommen kann .
Die gesetzlichen Vorgaben erlauben jetzt auch die Ausweitung der Patientenzahlen bei „ suchtmedizinisch nicht qualifizierten Ärzten “ von bislang 3 auf 10 Patienten . Bei der Take-Home-Verordnung hat der substituierende Arzt jetzt einen deutlich größeren Handlungsspielraum . Das Substitut darf im begründeten Ausnahmefall für bis zu 30 Tage verordnet werden . Die Verordnung ist weiterhin davon abhängig , dass der Patient alle Voraussetzungen für einen sicheren und zuverlässigen Umgang mit dem Substitut erfüllt . Eine Mitgabe des Substituts aus dem Praxisbestand ist weiterhin nicht erlaubt !
Für die substituierenden Ärzte gibt es außerdem seit Dezember 2018 wesentliche Erleichterungen bei der Durchführung der Behandlung und bei den Melde- und Dokumentationspflichten . So entfallen z . B . die An- und Abmeldepflichten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen . Lediglich die Meldepflicht bei der Bundesopiumstelle bleibt bestehen . Außerdem müssen keine Dokumentationen mehr für die Patienten , die unter 2 Jahre abhängig sind , unter 18 Jahre alt sind , mit DHC-Codein behandelt werden und über 5 Jahre in Substitutionsbehandlung in derselben Praxis sind , bei den QS-Kommissionen der KVen vorgelegt werden . Auch eine verpflichtende Teilnahme an der psychosozialen Begleitung ( PSB ) entfällt zukünftig , jedoch hat sich ein Großteil der Substitutionsärzte dafür ausgesprochen , die PSB weiter wie gewohnt einzubinden , da diese Zusammenarbeit mit den Drogenberatungsstellen als ein wesentlicher Baustein in der Behandlung gesehen wird .
Qualitätssicherungsprüfung
Per Zufallsgenerator ermittelt die KVWL nach einem statistisch gesicherten Verfahren jedes Quartal 2 % der Patienten , bei denen im entsprechenden Prüfquartal Substitutionsbehandlungen durchgeführt und abgerechnet wurden . Die behandelnden Ärzte werden dann gebeten , die entsprechenden Dokumentationen mit den erforderlichen Anlagen einzureichen . Nach diesem Prinzip wurden 2020 insgesamt 683 Dokumentationen von 276 substituierenden Ärzten geprüft . Die Dokumentationen werden auf Schlüssigkeit der Indikation , des Therapiekonzeptes und des weiteren Verlaufes überprüft . Die Prüfkriterien ergeben sich aus den Richtlinien der Bundesärztekammer .
Substitution 2016 2017 2018 * 2019 ** 2020
keine Mängel 1.103➜95 % 1.186➜97 % 437➜96 % 147➜96 % 660➜96,6 %
leichte Mängel 34➜3 % 23➜2 % 6➜1,5 % 4➜2,6 % 10➜1,5 %
gravierende Beanstandungen 20➜2 % 16➜1 % 10➜2,5 % 2➜1,3 % 13➜1,9 %
Gesamtzahl geprüfte Patientendokumentationen
1.157➜100 % 1.225➜100 % 453➜100 %* 153➜100 %* 683➜100 %
* Ergebnisse aus dem 1 . und 2 . Quartal 2018 . ** Teilergebnisse aus dem Quartal 1 / 2019 ; die Prüfungen wurden erst im Oktober 2019 wieder aufgenommen .
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