Neue bzw. geänderte Richtlinien / Vereinbarungen / Verträge
Inzwischen sind folgende Verfahren von der Zweitmeinungsrichtlinie umfasst:
• Mandeloperationen( Tonsillektomie, Tonsillotomie) – seit 2019
• Gebärmutterentfernungen( Hysterektomie) – seit 2019
• Arthroskopische Eingriffe an der Schulter – seit 2020
• Amputation beim diabetischen Fußsyndrom – seit 2021 * neu *
• Implantationen einer Knieendoprothese – seit 2021 * neu *
• Eingriffe an der Wirbelsäule – seit 2022 * neu *
Genehmigungserfordernis
Ärztinnen oder Ärzte, die eine Zweitmeinung abgeben wollen, brauchen eine Genehmigung der KVWL. Hierfür ist neben der Facharzturkunde eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in der unmittelbaren Patientenversorgung im jeweiligen Fachgebiet nach Anerkennung der Facharztbezeichnung, eine gültige Weiterbildungsbefugnis oder akademische Lehrbefugnis sowie die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach § 95d oder § 136b Abs. 1 Nr. 1 SGB V nachzuweisen. Besonders ist, dass nicht nur Vertragsärzte am Zweitmeinungsverfahren teilnehmen können, sondern auch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte. Sie werden dann, sofern sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, ausschließlich für die Leistungen des Zweitmeinungsverfahrens zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt.
Infos zu Zweitmeinern
Nach der Richtlinie sind Ärzte verpflichtet, Patienten über ihren Rechtsanspruch auf eine Zweitmeinung zu informieren, wenn sie die Indikation für einen der genannten planbaren Eingriffe stellen. Ferner soll der indikationsstellende Arzt den Patienten auf die Liste der Zweitmeiner hinweisen, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen bereitgestellt wird, sowie auf weiterführende Informationen. Die KVWL informiert über die Arztsuche auf ihrer Internetseite, welche Ärzte zur Abgabe einer Zweitmeinung im Sinne der Richtlinie berechtigt sind. Diese Suche ist auch für Patienten nutzbar.
Ansprechpartnerinnen zum Thema Zweitmeinungsverfahren:
Ann-Kathrin Kleine
versorgungsqualitaet @ kvwl. de 0231 9432-1294 Sabine Neuhaus
versorgungsqualitaet @ kvwl. de 0231 9432-3889
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Sektorenübergreifende Qualitätssicherung( sQS)
Datengestützte einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung( DeQS-RL)
Häufig werden Patienten im Verlauf einer Behandlung über Sektorengrenzen hinweg medizinisch versorgt. Hierbei sind niedergelassene Ärztinnen und Ärzte oft die ersten Ansprechpartner, bevor eine weitere Behandlung im Krankenhaus erfolgt. Sektorenübergreifende Qualitätssicherungsverfahren( sQS) sollen dazu beitragen, Behandlungsverläufe im Ganzen zu analysieren und Verbesserungspotenziale aufzudecken. Somit soll eine gute Zusammenarbeit aller beteiligten Einrichtungen und Berufsgruppen auf hohem Qualitätsniveau gewährleistet werden.
Entwicklung von datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherungsverfahren
Der Gesetzgeber hat den Gemeinsamen Bundesausschuss( G-BA) daher verpflichtet, Leistungsbereiche für eine datengestützte einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung auszuwählen und entsprechende Verfahren zu entwickeln. Seit dem 1. Januar 2019 ist die „ Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung“ in Kraft( sie löste die „ Richtlinie zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung( Qesü-RL) ab) und umfasst in der Zwischenzeit 15 Verfahren. Drei davon betreffen aktuell den vertragsärztlichen Bereich in Westfalen-Lippe. Auf diese gehen wir nachfolgend näher ein.
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Ihr Kontakt für Fragen zur DEQS-RL:
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Datenannahmestelle
Deqs-rl @ kvwl. de 0231 9432-9405
Ihr Kontakt für Fragen zum Mitgliederportal:
Service Desk
servicedesk @ kvwl. de 0231 9432-9900
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