KVWL Jahresbericht VQ 2021 (clone) | Page 107

Sektorenübergreifende Qualitätssicherung( sQS)
Im Unterschied zu vielen anderen QS-Verfahren stellt das Verfahren QS PCI seit 2016 ein verpflichtendes Verfahren dar.
Das IQTIG führt als ausführende Behörde für den Gemeinsamen Bundesausschuss verschiedene QS-Verfahren im Bereich der Visceralchirurgie, der Gefäßchirurgie, Hygiene- und Infektionsmanagement, Kardiologie und Herzchirurgie, Transplantationsmedizin, Gynäkologie, Perinatalmedizin, Orthopädie / Unfallchirurgie und der Pflege durch. Weitere Verfahren sind geplant. Jedoch ergibt sich aus der Aufstellung, dass die allermeisten Fachdisziplinen ausgespart sind und dass nur wenige Fachgruppen, wie die Herzmedizin, betroffen sind. So sind die Allgemeinmedizin, nahezu alle Bereiche der Inneren Medizin außerhalb der Kardiologie, Neurowissenschaften, aber auch Fächer wie die Hals-Nasen- Ohrenheilkunde, Dermatologie, Urologie oder Augenheilkunde derzeit nicht vertreten.
Die erfassten Qualitätsindikatoren im Verfahren QS PCI sollen die Indikationsqualität, die Prozessqualität und auch die Ergebnisqualität widerspiegeln. Die Qualitätsindikatoren sind ausschließlich Prozedurbezogen. Weitere für die Versorgungsqualität eines Patienten relevante Faktoren wie präventive Leistungen oder Qualität oder Intensität der Nachsorge, Terminmanagement, Versorgung mit Notfallterminen werden aktuell nicht erfasst. Allerdings sind Patientenbefragungen geplant.
Die Anzahl der Auffälligkeiten ist daher insgesamt hoch. Die Bewertung der einzelnen Stellungnahmen wie auch der von den LEs erbrachten Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung ist entsprechend aufwendig. Im Jahr 2021 wurden in Nordrhein-Westfalen für das Erfassungsjahr 2020 insgesamt 336 rechnerischen Auffälligkeiten( 62 davon im niedergelassenen Bereich) bei 248 Leistungserbringern festgestellt. Hieraus wurden schließlich 124 Stellungnahmen( 26 davon im niedergelassenen Bereich) von 101 Leistungserbringern angefordert und von der Fachkommission QS PCI in neun Sitzungen bewertet. Zusätzlich wurden im Jahr 2021 sechs Sitzungen durchgeführt, die sich mit der Bewertung von Maßnahmen der Stufe 1 aus den Vorjahren befasst haben.
Ein Qualitätsunterschied zwischen ambulanten und stationären Leistungserbringern ließ sich nicht erkennen. Eine exakte Datenbasis ist für den Erfolg des Verfahrens unabdingbar. Den Sozialdaten der Gesetzlichen Krankenversicherung fehlt zum jetzigen Zeitpunkt die notwendige Präzision.
Kommentar von:
Dr. med. Ludger Obergassel
Mitglied der Fachkommission QS PCI
Außerdem sollen über sozialmedizinische Daten der gesetzlichen Krankenversicherungen Indikatoren wie 30-Tage-Sterblichkeit, 1-Jahres-Sterblichkeit, Komplikationen wie Herzinfarkt, Schlaganfall, transfusionspflichtige Blutungen und erneute Revaskularisation erfasst werden. Es hat sich allerdings herausgestellt, dass diese Daten, die seit 2020 zur Verfügung stehen, ungenau sind und somit aktuell nicht in die Bewertung einbezogen werden können.
Auffälligkeiten beruhen darauf, dass die Leistungserbringer( LE), die in einem Qualitätsindikator sich jenseits der 5. bzw. 95. Perzentile aller LEs befinden, als auffällig bewertet werden. Somit ist die Anzahl der Auffälligkeiten kein Maß für die Qualität der gesamten Gruppe, da die zugrunde liegende Rechenregel immer dazu führt, dass Auffälligkeiten vorliegen, unabhängig von der Qualität der gesamten Gruppe.
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