Sektorenübergreifende Qualitätssicherung ( sQS )
Im Unterschied zu vielen anderen QS-Verfahren stellt das Verfahren QS PCI seit 2016 ein verpflichtendes Verfahren dar .
Das IQTIG führt als ausführende Behörde für den Gemeinsamen Bundesausschuss verschiedene QS-Verfahren im Bereich der Visceralchirurgie , der Gefäßchirurgie , Hygiene- und Infektionsmanagement , Kardiologie und Herzchirurgie , Transplantationsmedizin , Gynäkologie , Perinatalmedizin , Orthopädie / Unfallchirurgie und der Pflege durch . Weitere Verfahren sind geplant . Jedoch ergibt sich aus der Aufstellung , dass die allermeisten Fachdisziplinen ausgespart sind und dass nur wenige Fachgruppen , wie die Herzmedizin , betroffen sind . So sind die Allgemeinmedizin , nahezu alle Bereiche der Inneren Medizin außerhalb der Kardiologie , Neurowissenschaften , aber auch Fächer wie die Hals-Nasen- Ohrenheilkunde , Dermatologie , Urologie oder Augenheilkunde derzeit nicht vertreten .
Die erfassten Qualitätsindikatoren im Verfahren QS PCI sollen die Indikationsqualität , die Prozessqualität und auch die Ergebnisqualität widerspiegeln . Die Qualitätsindikatoren sind ausschließlich Prozedurbezogen . Weitere für die Versorgungsqualität eines Patienten relevante Faktoren wie präventive Leistungen oder Qualität oder Intensität der Nachsorge , Terminmanagement , Versorgung mit Notfallterminen werden aktuell nicht erfasst . Allerdings sind Patientenbefragungen geplant .
Die Anzahl der Auffälligkeiten ist daher insgesamt hoch . Die Bewertung der einzelnen Stellungnahmen wie auch der von den LEs erbrachten Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung ist entsprechend aufwendig . Im Jahr 2021 wurden in Nordrhein-Westfalen für das Erfassungsjahr 2020 insgesamt 336 rechnerischen Auffälligkeiten ( 62 davon im niedergelassenen Bereich ) bei 248 Leistungserbringern festgestellt . Hieraus wurden schließlich 124 Stellungnahmen ( 26 davon im niedergelassenen Bereich ) von 101 Leistungserbringern angefordert und von der Fachkommission QS PCI in neun Sitzungen bewertet . Zusätzlich wurden im Jahr 2021 sechs Sitzungen durchgeführt , die sich mit der Bewertung von Maßnahmen der Stufe 1 aus den Vorjahren befasst haben .
Ein Qualitätsunterschied zwischen ambulanten und stationären Leistungserbringern ließ sich nicht erkennen . Eine exakte Datenbasis ist für den Erfolg des Verfahrens unabdingbar . Den Sozialdaten der Gesetzlichen Krankenversicherung fehlt zum jetzigen Zeitpunkt die notwendige Präzision .
Kommentar von :
Dr . med . Ludger Obergassel
Mitglied der Fachkommission QS PCI
Außerdem sollen über sozialmedizinische Daten der gesetzlichen Krankenversicherungen Indikatoren wie 30-Tage-Sterblichkeit , 1-Jahres-Sterblichkeit , Komplikationen wie Herzinfarkt , Schlaganfall , transfusionspflichtige Blutungen und erneute Revaskularisation erfasst werden . Es hat sich allerdings herausgestellt , dass diese Daten , die seit 2020 zur Verfügung stehen , ungenau sind und somit aktuell nicht in die Bewertung einbezogen werden können .
Auffälligkeiten beruhen darauf , dass die Leistungserbringer ( LE ), die in einem Qualitätsindikator sich jenseits der 5 . bzw . 95 . Perzentile aller LEs befinden , als auffällig bewertet werden . Somit ist die Anzahl der Auffälligkeiten kein Maß für die Qualität der gesamten Gruppe , da die zugrunde liegende Rechenregel immer dazu führt , dass Auffälligkeiten vorliegen , unabhängig von der Qualität der gesamten Gruppe .
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