Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V
Gute Qualität wirkt sich aus!
Ärzt * innen, welche ohne Mängel bestanden haben, werden- beginnend ab der Ergebnismitteilung – für 3 Jahre von der weiteren Prüfung im gleichen Leistungsbereich befreit!
Qualitätssicherungsmaßnahmen sind Bestandteil verschiedener vertraglicher Regelungen nach § 135 Abs. 2 SGB V, wie z. B. bei den Akupunkturbehandlungen, der HIV / Aids-Behandlung, der Koloskopie, der kurativen Mammographie, der MR-Angiographie, der Vakuumbiopsie und der Zytologie.
„ Gute Qualität wirkt sich aus!“
Dieser Grundsatz findet bereits auf Bundesebene in einigen QS-Vereinbarungen Anwendung. Der Vorstand der KVWL hat dieses Prinzip aufgegriffen und entschieden, für weitere definierte Leistungsbereiche gute Qualität zu würdigen.
Die Entscheidung des Vorstandes kommt damit auch der aus Arztsicht immer häufiger vorgetragenen Forderung nach „ Entbürokratisierung in Arztpraxen“ sehr entgegen.
UMFRAGE
„ Welche Themen wünschen sich die Mitglieder in Zukunft?“
# Qualitätssicherungsmaßnahme # Qualität # Stichprobe # Entbürokratisierung # Initialprüfung
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