210728_KVWL Jahresbericht | Page 33

Ärztinnen oder Ärzte , die eine Zweitmeinung abgeben wollen , brauchen eine Genehmigung der KVWL . Hierfür ist neben der Facharzturkunde eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in der unmittelbaren Patientenversorgung im jeweiligen Fachgebiet nach Anerkennung der Facharztbezeichnung , eine gültige Weiterbildungsbefugnis oder akademische Lehrbefugnis sowie die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach § 95 d oder § 136 b Abs . 1 Nr . 1 SGB V nachzuweisen .
Besonders ist , dass nicht nur Vertragsärzte am Zweitmeinungsverfahren teilnehmen können , sondern auch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte . Sie werden dann , sofern sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen , ausschließlich für die Leistungen des Zweitmeinungsverfahrens zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt .
Nach der Richtlinie sind Ärzte verpflichtet , Patienten über ihren Rechtsanspruch auf eine Zweitmeinung zu informieren , wenn sie die Indikation für einen der genannten planbaren Eingriffe stellen . Ferner soll der indikationsstellende Arzt den Patienten auf die Liste der Zweitmeiner hinweisen , die von den Kassenärztlichen Vereinigungen bereitgestellt wird sowie auf weiterführende Informationen . Die KVWL informiert über die Arztsuche auf ihrer Internetseite , welche Ärzte zur Abgabe einer Zweitmeinung im Sinne der Richtlinie berechtigt sind . Diese Suche ist auch für Patienten nutzbar .
Ansprechpartnerin zum Thema Zweitmeinungsverfahren :
Sabine Neuhaus versorgungsqualitaet @ kvwl . de
0231 9432-3889
Internetwegweiser
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