Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135b Abs. 2 SGB V
Pseudonymisierung patientenbezogener Daten
Gänzlich neu geregelt in der Qualitätsprüfungsrichtlinie hat der G-BA seit 2020 das Verfahren der Pseudonymisierung patientenbezogener Daten. Den Ärzten entsteht dabei kein gesonderter Aufwand für die Sicherstellung des Datenschutzes im Rahmen der Qualitätsprüfung.
Der Ablauf wurde wie folgt festgelegt:
Die KV wählt die Ärzte aus, die geprüft werden – entweder, weil sie innerhalb der vergangenen 12 Monate erstmals eine Genehmigung für die Arthroskopie erhalten haben( Initialprüfung) oder über die Stichprobe.
Die ausgewählten Ärzte übermitteln die angeforderten schriftlichen und bildlichen Unterlagen aus der ärztlichen Dokumentation an ihre KV.
Ansprechpartnerin zum Thema Qualitätssicherung Arthroskopie:
Meike Bender
versorgungsqualitaet @ kvwl. de 0231 9432-3375
Die KV prüft die Zuordnungsfähigkeit der schriftlichen und bildlichen Dokumentation zu einer Patientin oder einem Patienten – und pseudonymisiert erst dann die vorliegenden Unterlagen.
Die KV leitet die pseudonymisierten Unterlagen an die QS-Kommission weiter. Diese erhält somit immer nur Unterlagen, die in Bezug auf die Patientenidentität pseudonymisiert wurden.
Die KV teilt der Ärztin oder dem Arzt das Ergebnis der Stichprobenprüfung mit. Die Mitteilung beinhaltet u. a. Informationen zu den beanstandeten Mängeln und die Begründung der Entscheidung einschließlich der festgelegten Maßnahmen.
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